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Über die allgemeine Pflegefreistellung hinaus haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung, wenn
Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung besteht bis zu einem Höchstausmaß einer weiteren Wochenarbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres.
Hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer innerhalb des Arbeitsjahres die zustehende zweite Woche Pflegefreistellung verbraucht, hat sie/er bei einer nochmaligen Erkrankung eines Kindes bis zu zwölf Jahren im selben Arbeitsjahr folgende Möglichkeiten:
Benachrichtigen Sie Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber sofort von der Inanspruchnahme der erweiterten Pflegefreistellung, vom einseitigen Urlaubsantritt oder vom Dienstverhinderungsgrund.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft