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Gemäß § 68 GewO 1994 kann der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft einem gewerblichen Unternehmen die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) mit einem entsprechenden Hinweis auf den Auszeichnungscharakter als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen führen zu dürfen. Das Führen des Bundeswappens auf Fahrzeugen sowie die Verwendung zur Kennzeichnung von Erzeugnissen ist nicht zulässig. Auf die Verleihung der Auszeichnung besteht kein Rechtsanspruch.
Das auszuzeichnende Unternehmen
Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (→ BMAW)
Gewerberechtsvollziehung: bundeswappen@bmaw.gv.at
Ansuchen um Verleihung der Auszeichnung sind vom betreffenden Unternehmen formfrei an das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft zu richten. Für die Bearbeitung sind die nachstehenden Angaben und Unterlagen erforderlich:
Zur Orientierung finden Sie hier das Formblatt Auszeichnung Paragraph 68 GewO.pdf (→ BMAW).
Wenn gewünscht, wird eine Meldung über die Verleihung auf Kosten des ausgezeichneten Unternehmens in der Wiener Zeitung (→ WZ) veröffentlicht.
§ 68 Gewerbeordnung (GewO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft