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Die Kanalanschlussgebühr errechnet sich aus der Gebühr nach der Verrechnungsfläche, sowie Zu- und Abschlägen.
Die Gebühr nach der Verrechnungsfläche beträgt für jeden Quadratmeter des Gebäudes 27,83 Euro bei einem Wohnungsgrundstück, mindestens aber 4.174,00 Euro. Als Berechnungsgrundlage für die Verrechnungsfläche gilt unter Berücksichtigung der im Folgenden angeführten Zu- und Abschläge die bebaute Fläche eines Gebäudes, vervielfacht mit der Anzahl der Geschoße. Von Keller- und Dachgeschoßen sowie Dachräumen sind nur die Flächen von Betriebs- und Wohnräumen bzw. Kellergaragen der Verrechnungsfläche zuzurechnen. Die errechnete Bemessungsgrundlage ist auf volle Quadratmeter abzurunden. Die verbaute Fläche wird aus der Gesamtfläche aller auf dem Grundstück befindlichen angeschlossenen bewohn- bzw. benutzbaren Gebäude errechnet, wobei jedoch freistehende Nebengebäude mit einer bebauten Fläche von weniger als 10 Quadratmeter außer Anrechnung bleiben. Maßgebend für die Verrechnungsfläche bereits bestehender Gebäude ist der Bestand zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Kanalanschlüsse.
Die einzelnen Zu- und Abschläge von der Verrechnungsfläche werden wie folgt festgesetzt:
1. für alle angeschlossenen Objekte, soweit von diesen keine anderen als Oberflächenwässer – Dachabwässer anfallen, 50 % Abschlag von der Verrechnungsfläche;
2. für alle rein landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Objekte, soweit von diesen keine anderen als Oberflächen – Dachabwässer anfallen, sowie für Flugdächer auf Säulen 50 % Abschlag von der Verrechnungsfläche;
3. Mechanikerwerkstätten (einschließlich etwaiger Servicestationen), Autounternehmungen oder Kraftfahrzeugservicestationen 15 % Zuschlag zur Verrechnungsfläche;
4. Fleischhauereibetriebe ohne Schlächterei 30 % Zuschlag zur Verrechnungsfläche;
5. für Gast- und Schankgewerbebetriebe, Kantinen sowie betriebseigene Duschanlagen 15 % Zuschlag zur Verrechnungsfläche der Gastzimmer, Nebenzimmer, Küche, Klosett und Kantinenräume;
6. für Fleischhauereibetriebe mit Schlächtereien wird ein Zuschlag zur Verrechnungsfläche berechnet. Dieser Zuschlag beträgt
pro Großviehschlachtung 11,34 Euro
und pro Kleinviehschlachtung (Kalb, Schwein, Ziege) 3,42 Euro.
Für die Berechnung der Zuschläge ist jene Anzahl von Schlachtungen zu Grunde zu legen, die die Gewerbebehörde anlässlich der Betriebsbewilligung als höchst zulässige Schlachtzahl festlegt. Wird die Schlachtzahl in einem Jahr um mehr als 10 % gegenüber der, der Kanalanschluss- bzw. Ergänzungsgebühr zugrunde gelegten Schlachtzahl überschritten, so erfolgt eine entsprechende Nachverrechnung der Zuschläge zur Kanalanschlussgebühr.
In allen Fällen, in denen für ein Grundstück mehr als eine Einmündungsstelle geschaffen wird, ist für jede weitere Einmündungsstelle in das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz ein Zuschlag von 20 % der Kanalanschlussgebühr zu entrichten.
Kanalgebührenordnung 2024 (123 KB) - .PDF